Über die Entsorgung von chemischen Laborabfällen

Es wird empfohlen, die Entsorgung kleiner Mengen gefährlicher chemischer Abfälle von qualifiziertem Personal durchführen zu lassen.

Detaillierte Informationen zum anzuwendenden Verfahren sind in der Betriebsanleitung enthalten. Die folgenden Arten von gefährlichen Abfällen fallen routinemäßig bei der Laborarbeit an. Daher werden hier einige Informationen zu deren Behandlung und Entsorgung gegeben.

Chemische Abfälle:
Als chemische Abfälle dürfen nur solche Stoffe entsorgt werden, die
• bekannte Bestandteile aufweisen,
• nicht als Sprengstoffe eingestuft sind und
• nicht radioaktiv sind.

Sie dürfen keine hochgiftigen Bestandteile wie Dibenzodioxine und polychlorierte Furane (PCDD/F), polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Kriegsmittel enthalten.

Abfallbehälter müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein, auch die kleinsten. Kleine Flaschen und Fläschchen aus Laborpraktika können gemeinsam in Behältern für feste Stoffe gesammelt und beispielsweise mit der Aufschrift „Syntheseprodukte aus einem Laborpraktikum der anorganischen Chemie in Fläschchen“ gekennzeichnet werden. Bei unbekannten Chemikalien (z. B. in unbeschrifteten Flaschen) wird empfohlen, die Art der Verbindung zu klären.

Chemikalien, die bestimmten Abfallgruppen zugeordnet sind, müssen entsprechend diesen Gruppen entsorgt werden. Als Beispiel kann hier Salzsäure angeführt werden. Sie ist der Abfallgruppe „Anorganische Säuren, Säuregemische und Beizmittel“ zugeordnet. Das bedeutet, dass HCl nicht als chemischer Abfall entsorgt werden darf.

Alte chemische Verbindungen in ordnungsgemäß verschlossenen Behältern können anderen Gruppen oder Instituten zur weiteren Verwendung angeboten werden. Sie dürfen erst entsorgt werden, wenn sich innerhalb einer angemessenen Frist niemand für diese Stoffe interessiert hat.

Es besteht auch die Möglichkeit, überschüssige Mengen einer chemischen Verbindung oder eines Lösungsmittels an den Hersteller dieser Verbindungen zurückzugeben.

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